Ostral unterscheidet zwischen vier Bereitschaftsgraden:
- Bereitschaftsgrad 1
Normalbetrieb: In dieser Phase überwacht die wirtschaftliche Landesversorgung die Versorgungslage. Ein erhöhter Bereitschaftsgrad tritt erst dann ein, wenn sich eine zukünftige Strommangellage abzeichnet. In diesem Fall aktiviert die wirtschaftliche Landesversorgung Ostral.
- Bereitschaftsgrad 2
Es erfolgen Appelle zum freiwilligen Stromsparen an die Bevölkerung.
- Bereitschaftsgrad 3
Es erfolgt der Antrag durch die wirtschaftliche Landesversorgung an den Bundesrat, entsprechende Bewirtschaftungsmassnahmen in Kraft zu setzen.
- Bereitschaftsgrad 4
In diesem Bereitschaftsgrad setzt der Bundesrat die notwendigen Massnahmen per Verordnung in Kraft. Die wirtschaftliche Landesversorgung beauftragt darauf Ostral die Massnahmen umzusetzen. Primär betreffen solche Massnahmen die Stromproduktion sowie den Stromverbrauch.
Hier kann es zu folgenden Massnahmen kommen:
- Verboten der Nutzung bestimmter Geräte
- Kontingentierung von Endverbruchern
- zyklischen Abschaltungen von Stromnetzen oder zur zentralen Steuerung des Schweizer Kraftwerkparks.
Je nach dem wie intensiv sich die Strommangellage zeigt, können die Massnahmen zurückhaltend oder einschneidend ausfallen. EKZ hat in diesem Fall die Aufgabe, die Massnahmen final bei seinen Kundinnen und Kunden umzusetzen.
Ostral unterscheidet zwischen vier Bereitschaftsgraden:
- Bereitschaftsgrad 1
Normalbetrieb: In dieser Phase überwacht die wirtschaftliche Landesversorgung die Versorgungslage. Ein erhöhter Bereitschaftsgrad tritt erst dann ein, wenn sich eine zukünftige Strommangellage abzeichnet. In diesem Fall aktiviert die wirtschaftliche Landesversorgung Ostral.
- Bereitschaftsgrad 2
Es erfolgen Appelle zum freiwilligen Stromsparen an die Bevölkerung.
- Bereitschaftsgrad 3
Es erfolgt der Antrag durch die wirtschaftliche Landesversorgung an den Bundesrat, entsprechende Bewirtschaftungsmassnahmen in Kraft zu setzen.
- Bereitschaftsgrad 4
In diesem Bereitschaftsgrad setzt der Bundesrat die notwendigen Massnahmen per Verordnung in Kraft. Die wirtschaftliche Landesversorgung beauftragt darauf Ostral die Massnahmen umzusetzen. Primär betreffen solche Massnahmen die Stromproduktion sowie den Stromverbrauch.
Hier kann es zu folgenden Massnahmen kommen:
- Verboten der Nutzung bestimmter Geräte
- Kontingentierung von Endverbruchern
- zyklischen Abschaltungen von Stromnetzen oder zur zentralen Steuerung des Schweizer Kraftwerkparks.
Je nach dem wie intensiv sich die Strommangellage zeigt, können die Massnahmen zurückhaltend oder einschneidend ausfallen. EKZ hat in diesem Fall die Aufgabe, die Massnahmen final bei seinen Kundinnen und Kunden umzusetzen.